Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgabe am Prüfstand
24.04.2026 RegionalesDie Verordnung war ein lange gefordertes Werkzeug, um auf den Wohnungsmarkt einzuwirken. Für die Gemeinden bringt sie zusätzliche Einnahmen sowie mehr Aufwand. Rechtlich sei es „herausfordernd“, meint ein Experte. Die Landesregierung evaluiert die ...
Die Verordnung war ein lange gefordertes Werkzeug, um auf den Wohnungsmarkt einzuwirken. Für die Gemeinden bringt sie zusätzliche Einnahmen sowie mehr Aufwand. Rechtlich sei es „herausfordernd“, meint ein Experte. Die Landesregierung evaluiert die Zweckmäßigkeit.
Um den Gemeinden ein Instrument gegen Immobilienspekulation in die Hand zu geben, entwickelte das Land Steiermark das Steiermärkische Zweitwohnsitzund Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG). Hinter dem sperrigen Titel verbirgt sich ein Gesetzestext, der dazu ermächtigt, Gebühren für Zweitwohnsitze und leer stehende Wohnungen nach eigenem Ermessen scharfzustellen. Die Höhe kann variabel gestaltet werden, im Gesetz ist eine Obergrenze von 10 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr vorgesehen. Selbst wenn die Gebühr den Drang nach Betongold nicht eindämmt, sind zumindest die entgangenen Ertragsanteile teilweise gedeckt. Der Bund schüttet Gelder über den Finanzausgleich nämlich nur für Hauptwohnsitze aus, leer stehende Gebäude und Zweitwohnsitze werden in der Berechnung der Höhe nicht berücksichtigt. Im Programm der blau-schwarzen Landesregierung ist eine Evaluierung der Leerstandsabgabe festgeschrieben. Derzeit prüft eine Expertengruppe die Zweckmäßigkeit der Verordnung.
Nur in Kombination sinnvoll
Von den 287 Gemeinden der Steiermark heben 184 Gemeinden eine Leerstandsabgabe ein, 189 eine Zweitwohnsitzabgabe. Laut Voranschlag spülte das im Vorjahr 2,2 Millionen Euro (Leerstand) und 8,4 Millionen Euro (Zweitwohnsitzabgabe) in die klammen Gemeindekassen. Sinn macht die Abgabe nur in Kombination. Wird beispielsweise nur die Zweitwohnsitzabgabe scharf geschalten, könnten Besitzer ihren Nebenwohnsitz abmelden und hätten keine Abgabe zu leisten. Eine Kontrolle nach dem Meldegesetz ist eine kaum zu bewältigende Aufgabe, denn abgesehen vom Aufwand ist auch die Beweisführung schwierig. Gleichzeitig sehen sich manche Gemeinden mit Einsprüchen gegen die Gebühren konfrontiert. Aus dem Bezirk Liezen sind derzeit 58 Verfahren im Zusammenhang mit dem StZWAG anhängig. Dem Vernehmen nach darunter auch ein Großgrundbesitzer aus der Gemeinde Irdning-Donnersbachtal.
Treffsicherheit
Die Rechtsanwaltskanzlei Eisenberger aus Graz ist spezialisiert auf öffentliches Recht und vertritt derzeit fünf Mandanten mit mehr als 30 Objekten, die Rechtsmittel gegen die Vorschreibung erhoben haben. Der Streitwert bewegt sich zwischen 400 Euro und 10.000 Euro. Bei der Leerstandsabgabe müsste man zwischen spekulativem Leerstand und schwer zu vermietbaren Objekten unterscheiden, sagt Georg Eisenberger: „Wenn auch in solchen Fällen eine Abgabe eingehoben wird, obwohl sie eigentlich dazu dienen soll, spekulativen Leerstand zu verhindern und Wohnraum wieder dem Markt zuzuführen, wird der Gesetzeszweck verfehlt.“ Auch bei der Zweitwohnsitzabgabe müsse unterschieden werden. Häufig gehe es bei Einsprüchen um Objekte, die für ganzjähriges Wohnen nur sehr eingeschränkt geeignet seien. „Etwa alte Bauernhäuser ohne ausreichende Heizung oder mit eingeschränkter Erreichbarkeit im Winter. Da es für die Abgabepflicht bereits genügt, dass ein Objekt für Wohnzwecke ausgestattet ist und für einen zeitweiligen Wohnbedarf verwendet werden kann, führt das gerade bei größeren Objekten zu teils erheblichen Belastungen“, so Eisenberger.
Rechtskonformität
Das Landesverwaltungsgericht wandte sich aufgrund einer Beschwerde der Kanzlei Eisenberger an den Verfassungsgerichtshof, um die Gesetzeskonformität zu prüfen. Im konkreten Fall teilte der Verfassungsgerichtshof die Bedenken nicht und wies den Antrag ab, nun hat das Landesverwaltungsgericht eine Entscheidung zu treffen. Theoretisch kann der Verfassungsgerichtshof eine Gemeindeverordnung als gesetzeswidrig aufheben. Solche Entscheidungen zu Zweitwohnsitzabgaben einzelner Gemeinden in Kärnten und Tirol hat es bereits gegeben. „Das Gesetz ist rechtlich und praktisch herausfordernd“, fasst Georg Eisenberger das StZWAG zusammen. Verwaltungsaufwand, Ausnahmetatbestände und schwierige Abgrenzungsfragen im Einzelfall würden die Handhabung für Gemeinden erschweren.